Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ist nach dem Grundsatz des jus sanguinis gestaltet. Die Staatsbürgerschaft wird verliehen
vor allem nach der Herkunft.
Es wurde auch festgestellt, dass die Staatsbürgerschaft durch Schenkung erworben werden kann.
Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Herkunft, d.h. von Geburt an
Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft durch Geburt (§ 7 StbG), wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Fall ist
Die Eltern sind verheiratet und nur der Vater ist österreichischer Staatsbürger.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater des Kindes österreichischer Staatsbürger ist und die Mutter die Staatsbürgerschaft eines anderen Kindes besitzt
Land erwirbt das Kind durch Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn der nichteheliche österreichische Vater dies ebenfalls fristgerecht tut
von 8 Wochen Vaterschaft anerkannt oder seine Vaterschaft gerichtlich gefertelt wurde.
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Stipendium
Um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen in jedem Fall die allgemeinen Erwerbsbedingungen erfüllt sein
Staatsbürgerschaft und stellen Sie den entsprechenden Antrag.
Weitere Voraussetzungen für die Verleihung richten sich danach, ob die Staatsbürgerschaft auf gesetzlicher Grundlage verliehen wird
Aufforderungen oder die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft:
– Insgesamt zehn Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ständiger Aufenthalt.
– Makellosigkeit
– Keine Gerichtsurteile.
– Es sind keine Strafverfahren (im In- und Ausland) anhängig.
– Es liegen keine schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten mit einem besonderen Grad an Rechtswidrigkeit vor.
– Ausreichend versichertes Existenzminimum.
– Nachweis über dauerhafte und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Einkommen, gesetzliche Unterstützungsvoraussetzungen
oder durchschnittlich 36 Versicherungsmonate aus den letzten 6 Jahren vor der Antragstellung, wobei die letzten anzuerkennenden sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen.
Übertragbare Mittel wie Kindergeld, Kinderschutz etc. gelten als Einkommen.
– Eine Ausnahme besteht, wenn die Existenz ohne Verschulden nicht dauerhaft gewährleistet ist (insbesondere bei Invalidität,
dauerhafte schwere Krankheiten).
– Deutsche Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus abgeleiteten Grundprinzipien,
sowie Geschichten über Österreich und die jeweiligen Bundesländer.
– Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache durch Absolvierung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10
st. 2 IntG, sofern keine Ausnahmen vorliegen (z. B. Deutsch als Muttersprache, Nebenfach und Bildung).
– Nachweis grundlegender Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus abgeleiteten Grundprinzipien, sowie
Geschichte Österreichs und des entsprechenden Bundeslandes durch die schriftliche Prüfung „Multiple Choice“ was umsetzt
Landesregierung oder durch den abgeschlossenen Studiengang „Geschichte und Sozialwissen“; in der 4. Klasse der weiterführenden Schule
Schulen, sofern es keine Ausnahmen gibt (z. B. Minderjährige und Schulbildung).
– Ausgenommen sind Personen unter 14 Jahren, die sich körperlich oder geistig in einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand befinden
(insbesondere Sprach- oder Hörbehinderung).
– Eine positive Einstellung gegenüber der Republik Österreich und die Garantie, dass diese keine Gefahr für den öffentlichen Frieden und die öffentliche Ordnung darstellt
und Sicherheit.
– Es sind keine Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts anhängig.
– Es besteht weder ein Aufenthaltsverbot noch eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung.
– Es gibt keinen Entscheid über die Rückkehr in einen anderen EVR-Staat oder in die Schweiz.
– Keine Ausweisung in den letzten zwölf Monaten und kein gültiges Einreiseverbot.
– Keine engen Beziehungen zu extremistischen oder terroristischen Gruppen.
– Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft.
– Die Verleihung der Staatsbürgerschaft darf die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht erheblich gefährden und nicht
die Interessen der Republik Österreich könnten geschädigt werden.
Aufsicht
Die Staatsbürgerschaftsabteilung der zuständigen Landesregierung
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesregierung.
Quelle: